Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) räumt Beschäftigten für die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung einen Freistellungsanspruch von bis zu 6 Monaten ein. Anspruch auf Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten i. S. v. § 7 Abs. 1 PflegeZG. Als nahe Angehörige gelten die in § 7 Abs. 3 PflegeZG genannten Personen. Der Pflegezeitanspruch besteht für jeden pflegebedürftigen Angehörigen gesondert.

Eine Familienpflegezeit ist eine Teilzeittätigkeit für bis zu 24 Monate, während ein pflegebedürftiger naher Angehöriger des Arbeitnehmers gepflegt wird. Finanziert wird die Familienpflegezeit teilweise durch ein staatliches Darlehen, das dem Arbeitnehmer auf Antrag gewährt wird. Anspruch auf Familienpflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten (§ 2 FPfZG) ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

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