1. Wie unterscheiden sich Familienpflegezeit und Pflegezeit?

    Sowohl die Familienpflegezeit wie die Pflegezeit sollen der besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf dienen, indem sie Beschäftigten die Möglichkeit einer erweiterten zeitlichen Flexibilität bieten.

    Während sich der Anspruch bei der Pflegezeit sowohl auf eine teilweise als auch auf eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung erstreckt, beinhaltet die Familienpflegezeit einen reinen Teilzeitanspruch. Darüber hinaus unterscheiden sich beide Förderinstrumente sowohl bei der Höchstdauer wie bei der Mindestarbeitszeit.

  2. Was versteht man unter Familienpflegezeit?

    Familienpflegezeit ist die teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. Der Anspruch auf Familienpflegezeit besteht für längstens 24 Monate, wobei die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen muss. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten. Zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte sind dabei nicht mitzurechnen. Die Familienpflegezeit ist im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) geregelt.

  3. Was versteht man unter Pflegezeit?

    Pflegezeit ist die ganz oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht für längstens 6 Monate. Für eine gewünschte Verringerung der Arbeitszeit - im Gegensatz zur Familienpflegezeit - keine bestimmte Mindest- oder Höchstgrenze vorgeschrieben. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Die Pflegezeit ist im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) geregelt.

    Im PflegeZG sind noch 3 besondere Ausprägungen der Freistellung normiert:

    Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei der Beschäftigte das Recht haben, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Die kurzzeitige Freistellung können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen, unabhängig von der Betriebsgröße.

    Eine vollständige oder teilweise Freistellung zur Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen nahen Angehörigen (sonstige Freistellungen i. S. d. PflegeZG) für längstens 6 Monate. Dieser Tatbestand setzt eine Pflege in häuslicher Umgebung nicht voraus. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.

    Eine vollständige oder teilweise Freistellung zur Begleitung eines nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase (sonstige Freistellung i. S. d. PflegeZG) für längstens 3 Monate. Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob der nahe Angehörige in häuslicher Umgebung gepflegt wird oder sich beispielsweise in einem Hospiz befindet. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.

  4. Bestehen die Ansprüche aus dem Familienpflegezeitgesetz und dem Pflegezeitgesetz nebeneinander?

    Die Ansprüche aus dem FPfZG und dem PflegeZG bestehen nebeneinander, sind aber miteinander verzahnt. Die maximale Dauer der Reduzierung der Arbeitszeit beträgt pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen 24 Monate. Dies gilt auch bei einer Kombination beider Ansprüche.

  5. Was ist bei der Familienpflegezeit und der Pflegezeit identisch?

    Die Regelungen des PflegeZG zum Kündigungsschutz (ab Ankündigung der Pflegezeit, höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn), zum Urlaub, zu den befristeten Verträgen einer Vertretungskraft, den Begriffsbestimmungen (z. B. dem Begriff der nahen Angehörigen) und die Unabdingbarkeit der gesetzlichen Regelungen finden auch für den Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit Anwendung.

    Der Anspruch auf finanzielle Förderung der Pflegezeit richtet sich nach den Bestimmungen des Familienpflegezeitgesetzes.

  6. Wie werden die Freistellungsansprüche gefördert?

    Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem PflegeZG wird von der Krankenkasse ein Pflegeunterstützungsgeld (§ 2 Abs. 2 PflegeZG i.V.m. § 44 SGB XI) als Lohnersatz geleistet, sofern kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder Anspruch auf Kranken- oder Verletztengeld eines Kindes nach SGB V und SGB VII besteht.

    Zur Aufstockung des Arbeitsentgelts während der Familienpflegezeit oder der Pflegezeit besteht ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Die monatliche Darlehensrate ist gedeckelt auf den Wert, der bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche während der Familienpflegezeit zu zahlen wäre. Rückgezahlt wird das Darlehen innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Familienpflegezeit bzw. Pflegezeit. Auf Antrag kann die Rückzahlung bis zur Beendigung einer etwaigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgeschoben werden. Eine Härtefallregelung schützt vor hohen Rückzahlungen bei e...

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