Nach § 2 FPfZG können Beschäftigte mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf höchstens 15 Wochenstunden reduziert wird. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten.

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