Das Familienpflegezeitgesetz geht über die rechtlichen Bestimmungen des Pflegezeitgesetzes hinaus. Es eröffnet pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, für maximal 24 Monate mit reduzierter Stundenzahl weiterzuarbeiten und durch ein zinsloses Darlehen die notwendige Lebensgrundlage zu erhalten. Die Regelungen des Pflegezeitgesetzes zum Kündigungsschutz, zu den befristeten Verträgen, den Begriffsbestimmungen (z. B. dem Begriff der nahen Angehörigen) und die Unabdingbarkeit der gesetzlichen Regelungen finden für den Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit entsprechende Anwendung. Insofern kann auf entsprechenden Ausführungen zum Pflegezeitgesetz verwiesen werden.

Familienpflegezeit und Pflegezeit sind zusammen zu betrachten. Die Gesamtdauer von Pflegezeit und Familienpflegezeit darf einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten je pflegebedürftigen nahen Angehörigen nicht überschreiten.

In Fällen, in denen für weniger als 6 Monate eine pflegebedingte teilweise Freistellung mit einer verbleibenden Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden beansprucht wird und in denen der Anspruch mindestens 8 Wochen vorher angekündigt wird, kann das Freistellungsverlangen sowohl auf das PflegeZG als auch auf das FPfZG gestützt werden. Bezeichnen Beschäftigte das Freistellungsersuchen nicht eindeutig als Pflegezeit oder Familienpflegezeit, und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit. Beschäftigte, die zuerst Pflegezeit oder eine sonstige Freistellung nach § 3 PflegeZG in Anspruch nehmen, können die Familienpflegezeit nur in unmittelbarem Anschluss an die Pflegezeit in Anspruch nehmen. Eine zeitliche Unterbrechung zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit ist nicht zulässig.

Während der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit erst gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gilt, gibt es den Rechtsanspruch auf Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach dem PflegeZG bereits in Unternehmen mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

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