Wurde die Familienpflegezeit nicht für die kompletten 24 Monate beantragt, kann sie bis zu dieser Gesamtdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Der Arbeitgeber muss zustimmen, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.[1]

Übergangsweise konnte statt einer Verlängerung auch eine neue Familienpflegezeit nach einer Unterbrechung beantragt werden.[2] Erforderlich ist dann aber die Zustimmung des Arbeitgebers. Die Gesamtdauer beider Familienpflegezeiten durfte 24 Monate nicht überschreiten. Außerdem musste die Familienpflegezeit spätestens am 30.4.2023 enden.[3]

Ebenfalls eine neue Familienpflegezeit kann nach einer beendeten Pflegezeit genommen werden, wenn der gleiche Angehörige gepflegt wird, die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschritten wird und die erste Familienpflegezeit aufgrund der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgte.[4] Außerdem kommt eine Familienpflegezeit nach einer Unterbrechung im Anschluss an eine Pflegezeit in Betracht, wenn die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschritten wird und die erste Pflegezeit aufgrund der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgte. Diese Sonderregelung galt bis zum 30.4.2023.[5]

[2] § 16 Abs. 6 FPfZG.
[3] § 16 Abs. 3 Satz 1 FPZG, zul. geändert durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 v. 16.9.2022.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge