In der Meldung des Arbeitgebers über die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung ist das fällige beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Ein ins Wertguthabenkonto eingestelltes Arbeitsentgelt wird erst bei der Auszahlung (Fälligkeit) gemeldet.
Meldung zur Unfallversicherung
In der Meldung zur Unfallversicherung ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu melden, das erzielt bzw. entstanden ist, unabhängig davon, ob es ausgezahlt oder in ein Wertguthabenkonto eingestellt wurde.
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