Zu dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehört auch die Entgeltaufstockung, die durch die Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben finanziert wird.

Solange der Arbeitnehmer während der Vor- oder Nachpflegephase das Wertguthaben[1] für die Entgeltaufstockung aufbaut, sind die Beiträge (nur) aus dem gezahlten Arbeitsentgelt zu bemessen; das ins Wertguthabenkonto eingestellte Entgelt ist nicht zu berücksichtigen. Aus dem Wertguthaben sind (erst) bei dessen Auszahlung in der Freistellungsphase die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.[2] Insoweit ist hier die besondere Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthabenvereinbarungen zu berücksichtigen, die sich – abweichend vom üblicherweise anzuwendenden Entstehungsprinzip für Beitragsansprüche – nicht nach der geleisteten Arbeit und dem Anspruch auf das erarbeitete Arbeitsentgelt, sondern nach der Auszahlung bzw. Fälligkeit des Arbeitsentgelts aufgrund der Vereinbarung richtet.

 
Wichtig

Negatives Wertguthaben

Bei der Verwendung von Wertguthaben zur Entgeltaufstockung ist angesichts dessen, dass in vielen Fällen die Situation der Pflegebedürftigkeit von Angehörigen unerwartet eintritt, davon auszugehen, dass zunächst kein Wertguthaben vorhanden ist. In diesem Fall entwickelt sich das Wertguthaben zu Beginn der Pflegephase zunächst ins Minus (sog. "negatives" Wertguthaben). Es handelt sich also um aus Wertguthaben aufgestocktes Arbeitsentgelt ohne vorherige Ansparphase. Ein Aufschieben der Fälligkeit der Beiträge aus dem Wertguthaben findet in diesem Fall nicht statt.

Anwendung des Übergangsbereichs

Sofern das aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit aus Anlass der Familienpflegezeit fällige Arbeitsentgelt regelmäßig 2.000 EUR im Monat nicht mehr übersteigt und dadurch in den Übergangsbereich fällt, sind die besonderen Regelungen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage und zur Beitragstragung anzuwenden.[3]

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