
Das Familienpflegezeitgesetz enthält keine steuerlichen Regelungen. Das Bundesfinanzministerium hatte Anweisungen zur steuerlichen Behandlung der Familienpflegezeit für sog. Altfälle, bei denen die Familienpflegezeit vor dem 1.1.2015 begann, herausgegeben.[1]. Diese Regelungen wurden aber für Zeiträume nach 2014 aufgehoben.[2]
Das im Rahmen einer Familienpflegezeit gezahlte Pflegeunterstützungsgeld gilt als steuerfreie Lohnersatzleistung.[3] Es unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.[4]
Keine lohnsteuerrechtlichen Besonderheiten
Die Lohnsteuer errechnet sich aus dem tatsächlich gezahlten – ggf. verminderten – Arbeitsentgelt. Das lohnsteuerliche Arbeitsverhältnis besteht während der Pflegezeit fort, deshalb entsteht kein Teillohnzahlungszeitraum.
Fällt der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage im Wesentlichen weg, ist der Großbuchstabe U im Lohnkonto aufzuzeichnen.[5]
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