Das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis kann nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder stillschweigend vereinbart werden. Jedoch müssen die Vereinbarungen zu Beginn des Zeitraums getroffen werden, für den die Vergütungen gezahlt werden sollen. Nachträgliche Gehaltserhöhungen oder nachträgliche Gehaltsvereinbarungen werden nicht ohne Weiteres anerkannt. Allein die Mitarbeit eines Elternteils im Betrieb des Kindes kann noch nicht als Vermutung für das Bestehen eines Dienstverhältnisses und für die Entgeltlichkeit der Arbeitsleistung angesehen werden.

 
Praxis-Tipp

Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen

Aus Beweisgründen sollte gerade bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht auf die Schriftform verzichtet werden. Die getroffenen Vereinbarungen sollten penibel eingehalten werden – nicht zuletzt, um dadurch etwaige Unstimmigkeiten im Rahmen einer Betriebsprüfung von vornherein zu vermeiden.

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