Der Faktor gilt für 2 Jahre, d. h. bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Faktor erstmals gilt oder zuletzt geändert worden ist.[1]

Anders als beim Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung besteht kein Wahlrecht, ob der Faktor für ein oder 2 Kalenderjahre bestehen soll, der Antrag gilt automatisch für 2 Kalenderjahre. Soll ab dem Folgejahr eine andere Steuerklassenkombination gelten, ist hierfür ein erneuter Antrag auf Steuerklassenwechsel notwendig.

 
Achtung

Keine Auswirkung der Steuerentlastung 2022

Als Ausgleich für die gestiegenen Energiepreise wurden rückwirkend ab Anfang 2022 der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhöht.[2] Deshalb wird der Lohnsteuerabzug in den meisten Fällen sogar rückwirkend geändert. Dadurch ergeben sich jedoch keine Auswirkungen bei einem auf einen Zeitpunkt vor Verkündung des Änderungsgesetzes gebildeten Faktor. Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2023.

Änderung des Faktors aufgrund geänderter Jahresarbeitslöhne oder Freibeträge

Ändern sich die maßgeblichen Jahresarbeitslöhne der Ehe-/Lebenspartner, ist eine zwischenzeitliche Anpassung des Faktors möglich, aber nicht zwingend. Ändert sich hingegen im 2-Jahreszeitraum ein Freibetrag, müssen sich die Ehe-/Lebenspartner auch bezüglich des Faktors erklären (Anzeigepflicht). Die Änderung des Faktors aufgrund geänderter Jahresarbeitslöhne oder geänderter Freibeträge löst dabei automatisch einen neuen 2-Jahreszeitraum aus.

[2] Steuerentlastungsgesetz v. 20.5.2022.

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