Überblick

Renten sind lohn- und beitragsbezogen. Sie sind danach vor allem davon abhängig,

  • in welchem Verhältnis das individuelle (versicherte) Arbeitsentgelt oder -einkommen, bezogen auf das ganze Berufsleben, zum durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder -einkommen aller Versicherten gestanden hat und
  • wie lange Beiträge entrichtet wurden.

Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart (z. B. voller oder teilweiser Lohnersatz) wird mittels des Rentenartfaktors festgelegt. Mit dem Zugangsfaktor werden Vor- oder Nachteile einer unterschiedlich langen Rentenbezugsdauer ausgeglichen. Renten sind an die Entwicklung der Löhne und Gehälter gebunden und werden dementsprechend in der Regel zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst. Für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung gilt dieselbe Rentenberechnungsformel. Für im Bergbau beschäftigte Arbeitnehmer ergibt sich jedoch aufgrund von Sonderregelungen ein höheres Rentenniveau.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Formel für die Berechnung der monatlichen Rente und ihre einzelnen Berechnungselemente sind in den §§ 6468a, 77, 254b255a, 255e und 255g sowie 264c SGB VI geregelt. Die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte bzw. Zuschläge an Entgeltpunkten regeln insbesondere die §§ 7076g, 78, 78a, 256259a, 261264b, 307d, 307e und 307f SGB VI. Die Anpassung der Renten durch die Bestimmung eines neuen aktuellen Rentenwerts richtet sich nach den §§ 68, 68a bzw. 255e und 255g SGB VI – die Anpassung erfolgt jährlich durch Verordnung oder Gesetz. Für die Berechnung von knappschaftlichen Renten sind Besonderheiten in den §§ 7987 und 265 SGB VI geregelt.

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