Ab dem 1.1.2023 kann neben einer vorgezogenen Altersrente unbeschränkt und ohne jede Rentenkürzung hinzuverdient werden; eine Hinzuverdienstgrenze gibt es dann – wie bisher schon neben einer Altersrente ab Erreichen der Regelaltersgrenze – nicht mehr. Ein neben einer Altersvollrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze oder neben einer Teilrente erzielter Hinzuverdienst führt in der Regel auch zur Zahlung von weiteren Rentenversicherungsbeiträgen. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze werden zu den Entgeltpunkten, die bisher Grundlage der Voll- oder Teilrente waren, "Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters" hinzugerechnet.[1]

Handelte es sich bei der Beschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, gelten für die Ermittlung der Zuschlagsentgeltpunkte die Ausführungen zu den Entgeltpunkten oben entsprechend.

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