Zum 1.1.2013 wurde die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (mit Möglichkeit zur vollen Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte) in eine Versicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt (Wechsel von Opt-in zu Opt-out). D. h., die Versicherungspflicht ist die Regel. Es steht den geringfügig Beschäftigten jedoch frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Arbeitgeber zahlen für geringfügige Beschäftigungen mit Befreiung von der Versicherungspflicht (sog. 520-EUR-Job) Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Diese betragen:

  • bei einer Tätigkeit im Privathaushalt 5 % und
  • bei allen anderen Tätigkeiten 15 %

des gezahlten Entgelts.

Hieraus erwachsen Beschäftigten – wenn auch in geringem Maße – eigenständige Rentenansprüche.

Aus den Pauschalbeiträgen wird bei der Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.[1]

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