Versicherte, die nachweisen, dass sie in dieser Zeit ein höheres Arbeitseinkommen hatten als gesetzlich versicherbar war und entsprechend Höchstbeiträge (einschl. FZR) gezahlt haben, erhalten auch für den überschießenden Einkommensteil Entgeltpunkte. Über die Besonderheiten für Arbeitsverdienste bis 30.6.1990, z. B. welche Zeiten dabei als Pflichtbeitragszeiten gelten, in welcher Höhe Entgeltpunkte anzusetzen sind und wie es sich bei Kindererziehungszeiten verhält, informieren die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung.

Treffen in einem Kalendermonat Entgeltpunkte (West) und Entgeltpunkte (Ost) zusammen, gelten sie sämtlich als Entgeltpunkte (West).

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