Die Entgeltpunkte für Beiträge in den neuen Bundesländern (Beitragszeiten im Beitrittsgebiet) sind ebenso wie bei "Bundesbeiträgen" aus dem individuellen Arbeitseinkommen und dem jeweiligen Durchschnittsentgelt aller Versicherten zu berechnen.

Allerdings werden die Individualverdienste zuvor mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI (Verhältniswerte Durchschnittsentgelte West zu Ost) multipliziert und auf diese Weise auf das zzt. noch höhere Einkommensniveau der alten Bundesländer angehoben.

 
Praxis-Beispiel

Umrechnung von Arbeitsentgelt im Beitrittsgebiet

 
a) Verdienst für 2024: 26.000 EUR × 1,0140 = 26.364 EUR
b) Verdienst für 2024: 82.879,38 EUR × 1,0140 = 84.039,69 EUR
in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Ost)

Hinweis: Das Arbeitsentgelt liegt im Fall b) nicht über der Beitragsbemessungsgrenze (West) i. H. v. 90.600 EUR, es ist deshalb nicht entsprechend zu begrenzen.

Als Verdienst zählen nach § 256 a Abs. 2 SGB VI

  • der beitragspflichtige Arbeitsverdienst von Arbeitnehmern,
  • die versicherungspflichtigen Einkünfte von Selbstständigen (selbstständige Tätigkeit),
  • der Verdienst für freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung, der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung und zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung – FZR.

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