Für Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten und (seit 1.4.1995) Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege in den neuen Bundesländern und für bestimmte Reichsgebiets-Beitragszeiten (insbesondere Beiträge in den früheren deutschen Ostgebieten) werden Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, für die der aktuelle Rentenwert (Ost) gilt. In solchen Fällen erhalten auch beitragsfreie Zeiten und beitragsgeminderte Zeiten (rentenrechtliche Zeiten) Entgeltpunkte (Ost), und zwar im Verhältnis der Entgeltpunkte (Ost) zu allen Entgeltpunkten (Gesamtleistungsbewertung).

2.5.1 Feststellung der Entgeltpunkte (Ost)

Die Entgeltpunkte für Beiträge in den neuen Bundesländern (Beitragszeiten im Beitrittsgebiet) sind ebenso wie bei "Bundesbeiträgen" aus dem individuellen Arbeitseinkommen und dem jeweiligen Durchschnittsentgelt aller Versicherten zu berechnen.

Allerdings werden die Individualverdienste zuvor mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI (Verhältniswerte Durchschnittsentgelte West zu Ost) multipliziert und auf diese Weise auf das zzt. noch höhere Einkommensniveau der alten Bundesländer angehoben.

 
Praxis-Beispiel

Umrechnung von Arbeitsentgelt im Beitrittsgebiet

 
a) Verdienst für 2024: 26.000 EUR × 1,0140 = 26.364 EUR
b) Verdienst für 2024: 82.879,38 EUR × 1,0140 = 84.039,69 EUR
in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Ost)

Hinweis: Das Arbeitsentgelt liegt im Fall b) nicht über der Beitragsbemessungsgrenze (West) i. H. v. 90.600 EUR, es ist deshalb nicht entsprechend zu begrenzen.

Als Verdienst zählen nach § 256 a Abs. 2 SGB VI

  • der beitragspflichtige Arbeitsverdienst von Arbeitnehmern,
  • die versicherungspflichtigen Einkünfte von Selbstständigen (selbstständige Tätigkeit),
  • der Verdienst für freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung, der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung und zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung – FZR.

2.5.2 Besonderheit für Arbeitsverdienste bis 30.6.1990

Versicherte, die nachweisen, dass sie in dieser Zeit ein höheres Arbeitseinkommen hatten als gesetzlich versicherbar war und entsprechend Höchstbeiträge (einschl. FZR) gezahlt haben, erhalten auch für den überschießenden Einkommensteil Entgeltpunkte. Über die Besonderheiten für Arbeitsverdienste bis 30.6.1990, z. B. welche Zeiten dabei als Pflichtbeitragszeiten gelten, in welcher Höhe Entgeltpunkte anzusetzen sind und wie es sich bei Kindererziehungszeiten verhält, informieren die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung.

Treffen in einem Kalendermonat Entgeltpunkte (West) und Entgeltpunkte (Ost) zusammen, gelten sie sämtlich als Entgeltpunkte (West).

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