Eine berufliche Ausbildung zählte bisher grundsätzlich zu den Anrechnungszeiten. Dabei wurden die ersten 36 mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Arbeitnehmerbeschäftigung oder selbstständige Tätigkeit belegten Kalendermonate "automatisch" als Berufsausbildung gewertet. Diese Beiträge haben dann entweder Entgeltpunkte im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung oder – wenn günstiger – als "normale" Beitragszeit erhalten.

Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz wurde diese bisherige pauschale Anhebung der ersten 36 Pflichtbeiträge mit einer 4-jährigen Übergangsregelung auf Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung konzentriert. Bei anderen Zeiten, z. B. Aushilfstätigkeiten, entfällt die Höherbewertung. Da zusätzlich die Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme und die Höherbewertung einer beruflichen Ausbildung ebenfalls im Rahmen einer 4-jährigen Übergangszeit auf insgesamt 36 Kalendermonate begrenzt wurden, wurde auch die Höherbewertung einer tatsächlich nachgewiesenen Berufsausbildung bis zum 31.12.2008 abgeschmolzen. Sie ist ab dem 1.1.2009 entfallen, da die Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme vorrangig zu bewerten ist.

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