Wie Entgeltpunkte für Beitragszeiten (West) zu ermitteln sind, ist je nach Beitragsart unterschiedlich geregelt. Für

  • Pflicht- und freiwillige Beiträge,
  • Kindererziehungszeiten,
  • Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung,
  • vorausbescheinigtes Arbeitsentgelt bzw. beitragspflichtige Einnahme,
  • nachgezahlte Beiträge für länger zurückliegende Zeiten

vor Rentenbeginn gilt § 70 SGB VI wie folgt:

Für Arbeitnehmerpflichtbeiträge im sog. Lohnabzugsverfahren (Lohnabzug), ferner für Pflichtbeiträge von Selbstständigen sowie für freiwillige Beiträge, die ab 1977 auf bargeldlose Weise entrichtet worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten desselben Kalenderjahres aus Anlage 1 zum SGB VI geteilt wird.

Bei sog. Mehrfachbeschäftigten sind Entgeltpunkte separat für jeden Beitrag zu berechnen.

Arbeitsentgelt für den Monat, in dem die Erwerbsminderung eingetreten ist oder für den Todesmonat, ist regelmäßig voll anzurechnen und nicht tageweise aufzuteilen. Die Beitragsbemessungsgrundlage von bargeldlos entrichteten freiwilligen Beiträgen und Pflichtbeiträgen ist nach folgender Formel zu ermitteln:

 
eingezahlter Betrag × 100 = Beitragsbemessungsgrundlage
Beitragssatz
 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Arbeitsentgelts aus Beiträgen

Beiträge für 2023 i. H. v. 5.200 EUR

Beitragssatz für 2023 = 18,6 %

 
5.200 EUR × 100 = 27.956,99 EUR
18,6

Der Arbeitgeber hat frühestens 3 Monate vor Beginn einer Altersrente Entgelte bzw. beitragspflichtige Einnahmen für abgelaufene Zeiträume gesondert zu melden. Der Rentenversicherungsträger errechnet dann die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für bis zum Rentenbeginn verbleibende Zeiträume anhand der für die letzten 12 Kalendermonate bescheinigten Entgelte und ermittelt daraus auch die Entgeltpunkte für diesen Zeitraum. Bei dieser Bescheinigung bleibt es auch für diese Altersrente, wenn das später bekannte tatsächliche Entgelt – zugunsten oder zuungunsten des Versicherten – davon abweicht.

 
Hinweis

Information des Rentenantragstellers

Der Rentenantragsteller muss allerdings bei Beantragung der Rente über den möglichen Rentenbeginn sowie über die Folgen seines Einverständnisses mit der Ermittlung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen umfassend informiert werden. Er kann im Rentenantrag auf die Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen verzichten.

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