Wird eine Altersrente vorzeitig – also vor Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. vor der abschlagsfreien Altersgrenze – in Anspruch genommen, verringert sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat um 0,003 (= 3,6 % pro Jahr). Für jeden vorgezogenen Monat mindert sich damit die jeweilige Altersrente auf Dauer um 0,3 %. Im Rahmen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wurden auch die Altersgrenzen für die vorzeitige Inanspruchnahme bestimmter Altersrenten seit dem Jahr 2012 schrittweise um 2 Jahre angehoben. Parallel dazu hat sich das Referenzalter für die abschlagsfreien Renten "verschoben". Im Ergebnis bleibt es dadurch grundsätzlich bei der jeweils maximalen Höhe der bisherigen Abschläge. Eine Ausnahme stellt die Altersrente für langjährig Versicherte dar. Sie kann auch weiterhin mit Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen werden. Allerdings wird das Referenzalter für die abschlagsfreie Rente schrittweise um 2 Jahre auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben, sodass sich der maximal mögliche Abschlag von ehemals 7,2 % auf zukünftig 14,4 % erhöht. Bei der Anhebung der Altersgrenzen sind jedoch Vertrauensschutzregelungen bei den einzelnen Rentenarten zu beachten.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Altersrente

Altersrente für langjährig Versicherte wird vorzeitig – 4 Monate vor dem regulären Beginn – in Anspruch genommen.

 
Summe aller Entgeltpunkte bis zum vorgezogenen Rentenbeginn 40,0000
Zugangsfaktor 1,0 mindert sich um 4 × 0,003 auf 0,988
An persönlichen Entgeltpunkten sind zu berücksichtigen 39,0120

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