Der Zugangsfaktor liegt grundsätzlich bei 1,0. Dieser Wert ist maßgeblich, wenn die Summe der Entgeltpunkte mit der der persönlichen Entgeltpunkte identisch ist.

Er erhöht sich für jeden Kalendermonat um 0,005, wenn die Altersrente später als mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht wird. Das Hinausschieben der Rente um ein Jahr ergibt damit einen Zuschlag i. H. v. 6 %.

2.2.1 Vorzeitige Altersrente

Wird eine Altersrente vorzeitig – also vor Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. vor der abschlagsfreien Altersgrenze – in Anspruch genommen, verringert sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat um 0,003 (= 3,6 % pro Jahr). Für jeden vorgezogenen Monat mindert sich damit die jeweilige Altersrente auf Dauer um 0,3 %. Im Rahmen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wurden auch die Altersgrenzen für die vorzeitige Inanspruchnahme bestimmter Altersrenten seit dem Jahr 2012 schrittweise um 2 Jahre angehoben. Parallel dazu hat sich das Referenzalter für die abschlagsfreien Renten "verschoben". Im Ergebnis bleibt es dadurch grundsätzlich bei der jeweils maximalen Höhe der bisherigen Abschläge. Eine Ausnahme stellt die Altersrente für langjährig Versicherte dar. Sie kann auch weiterhin mit Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen werden. Allerdings wird das Referenzalter für die abschlagsfreie Rente schrittweise um 2 Jahre auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben, sodass sich der maximal mögliche Abschlag von ehemals 7,2 % auf zukünftig 14,4 % erhöht. Bei der Anhebung der Altersgrenzen sind jedoch Vertrauensschutzregelungen bei den einzelnen Rentenarten zu beachten.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Altersrente

Altersrente für langjährig Versicherte wird vorzeitig – 4 Monate vor dem regulären Beginn – in Anspruch genommen.

 
Summe aller Entgeltpunkte bis zum vorgezogenen Rentenbeginn 40,0000
Zugangsfaktor 1,0 mindert sich um 4 × 0,003 auf 0,988
An persönlichen Entgeltpunkten sind zu berücksichtigen 39,0120

2.2.2 Erwerbsminderungsrente

Wird eine Erwerbsminderungsrente vor dem vollendeten 64. Lebensjahr und 10 Monaten beansprucht, ist ebenfalls ein niedrigerer Zugangsfaktor maßgebend. Wenn eine Erwerbsminderungsrente zwischen dem vollendeten 61. Lebensjahr und 10 Monaten und dem vollendeten 64. Lebensjahr und 10 Monaten in Anspruch genommen wird, betragen die Abschläge je nach Monat des Rentenbeginns zwischen 10,5 % und 0,3 %. Bei Inanspruchnahme der Rente vor dem vollendeten 61. Lebensjahr und 10 Monaten wird der maximale Abschlag von 10,8 % berücksichtigt. Auch hier wird durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz das Referenzalter für die Berechnung der Abschläge beginnend seit dem Jahr 2012 schrittweise um 2 Jahre verschoben. Das Alter für die abschlagsfreie Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente wird schrittweise seit dem Jahr 2012 bis 2023 auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben. Wird künftig (ab 2024) eine Erwerbsminderungsrente zwischen dem vollendeten 62. und 65. Lebensjahr in Anspruch genommen, betragen die Abschläge je nach Monat des Rentenbeginns zwischen 10,5 % und 0,3 %. Bei Inanspruchnahme vor dem vollendeten 62. Lebensjahr wird wiederum ein Abschlag von max. 10,8 % berücksichtigt. Nur für Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren bleibt es in Anlehnung an die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beim bisherigen Recht. Ab dem Jahr 2024 sind 40 Pflichtbeitragsjahre erforderlich. Die vorgenannten Erläuterungen zu Erwerbsminderungsrenten gelten für Hinterbliebenenrenten entsprechend.

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