Begriff

Für die lohnsteuerliche Behandlung von Fahrtkostenzuschüssen des Arbeitgebers für die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist zu unterscheiden zwischen

  • Fahrtkostenersatz bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und
  • Fahrtkostenersatz für die übrigen Fahrzeuge, insbesondere den eigenen Pkw.

Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind steuerfrei. Für die übrigen Fahrtkostenzuschüsse, insbesondere wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Kosten der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw ersetzt, liegt hingegen weiterhin steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Anstelle der individuellen Besteuerung nach den ELStAM kann der Arbeitgeber die Fahrtkostenzuschüsse bis zur Höhe der Entfernungspauschale pauschal mit 15 % versteuern. Steuerfreie und pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse mindern den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers. Seit 2019 können Arbeitgeberleistungen (Sachbezüge und Zuschüsse) im Zusammenhang mit Jobtickets und Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr alternativ mit dem Pauschsteuersatz von 25 % pauschal versteuert werden. Bei dieser Pauschalierung wird auf eine Anrechnung auf die abzugsfähigen Werbungskosten in der persönlichen Steuererklärung verzichtet.

Fahrtkostenzuschüsse anlässlich einer Auswärtstätigkeit oder für Familienheimfahrten sind regelmäßig steuer- und beitragsfrei.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Für die Lohnsteuerpauschalierung ist § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgebend. Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG wird klargestellt, dass nur die als Entfernungspauschale ansatzfähigen Beträge oder die tatsächlich höheren Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel unter die Pauschalierungsregelung fallen. Nähere Erläuterungen enthält das BMF-Schreiben v. 18.11.2021, IV C 5 - S 2351/20/10001 :002, BStBl 2021 I S. 2315. Die Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse und geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln ab 2019 ergibt sich aus § 3 Nr. 15 EStG sowie den ergänzenden Verwaltungsanweisungen des BMF-Schreibens v. 15.8.2019, IV C 5 - S 2342/19/10007 : 001, BStBl 2019 I S. 875. Die monatliche Freigrenze von 50 EUR für Sachbezüge, z. B. Fahrkarten, regelt § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Für verbilligte oder kostenlose Fahrkarten bei Beschäftigten von öffentlichen Verkehrsbetrieben kommt der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR nach § 8 Abs. 3 EStG infrage.

Sozialversicherung: Die Zurechnung der vom Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geleisteten Fahrtkostenzuschüsse zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit von lohnsteuerfreien (Sach-)Zuwendungen ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV. Die Ausnahmeregelung für pauschal versteuerten Fahrtkostenersatz und deren Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung ist in § 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV geregelt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Jobticket, zusätzlich zum Entgelt gewährt frei frei
Fahrtkostenzuschuss für Fahrten Whg. - erste Tätigkeitsstätte mit anderen Verkehrsmitteln oder Dienstwagen pflichtig pflichtig
Pauschalierung der Fahrten Whg. - erste Tätigkeitsstätte mit anderen Verkehrsmitteln mit 15 % pauschal frei
Pauschalierung der Fahrten Whg. - erste Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit 25 % ohne Anrechnung auf Entfernungspauschale pauschal frei
Fahrtkostenzuschuss bei Dienstreisen frei frei
Fahrtkostenzuschuss für Auszubildende zur Berufsschule frei frei
 

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