Weil steuerfreie Sachbezüge und pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen auf die als Werbungskosten anzusetzende Entfernungspauschale angerechnet werden, muss der Arbeitgeber die steuerfreien Bezüge und die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen in den Nummern 17 und 18 der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen.[1]

Ausgenommen von der Bescheinigungspflicht sind Fahrtkostenzuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % gewählt hat.[2]

[2] S. Abschn. 4.2.

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