Bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit[1] sind die Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte einschließlich sämtlicher Zwischenheimfahrten steuerfrei. Bei Kraftfahrzeugbenutzung können die tatsächlichen Aufwendungen oder ohne Einzelnachweis je Fahrtkilometer die für Reisekosten geltenden Kilometersätze von 0,30 EUR bei Pkw-Benutzung und von 0,20 EUR bei Benutzung eines Motorrads oder Motorrollers steuerfrei ersetzt werden.

Das gilt auch für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen der auswärtigen Unterkunft und der auswärtigen Tätigkeitsstätte bei einer Tätigkeit mit typischerweise ständig wechselnden Tätigkeitsstätten.

[1]

S. Reisekosten.

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