7.1 Dienstreisen

Bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit[1] sind die Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte einschließlich sämtlicher Zwischenheimfahrten steuerfrei. Bei Kraftfahrzeugbenutzung können die tatsächlichen Aufwendungen oder ohne Einzelnachweis je Fahrtkilometer die für Reisekosten geltenden Kilometersätze von 0,30 EUR bei Pkw-Benutzung und von 0,20 EUR bei Benutzung eines Motorrads oder Motorrollers steuerfrei ersetzt werden.

Das gilt auch für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen der auswärtigen Unterkunft und der auswärtigen Tätigkeitsstätte bei einer Tätigkeit mit typischerweise ständig wechselnden Tätigkeitsstätten.

[1]

S. Reisekosten.

7.2 Fahrten zur Berufsschule

Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für die Fahrten von Auszubildenden zur Berufsschule mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Kraftfahrzeug sind regelmäßig steuerfrei (falls Fahrten Dienstreisen darstellen).

7.3 Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Führt der Arbeitnehmer einen doppelten Haushalt, kann der Arbeitgeber die Fahrtkosten für die Familienheimfahrten nach den Regelungen der doppelten Haushaltsführung steuerfrei ersetzen. Fahrtkostenzuschüsse für die erste Fahrt des Arbeitnehmers von der Wohnung zum Beschäftigungsort und für die letzte Fahrt zurück sowie für eine Familienheimfahrt wöchentlich sind grundsätzlich steuerfrei.[1]

7.4 Fahrtkosten zur Teilnahme an Betriebsversammlungen

Für Fahrtkosten, die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an Betriebsversammlungen entstehen, gilt Folgendes: Der bis zur Höhe des tatsächlich aufgewendeten Betrags geleistete Ersatz ist steuerfrei und somit kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.[1]

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