Zusätzlich zur Lohnsteuerpauschalierung mit 15 %[1] gibt es seit 2019 eine alternative Pauschalierung mit 25 % für die von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG erfassten Fallgruppen der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Der Anwendungsbereich dieser Pauschalierungsvorschrift ist mit den unter die Steuerbefreiung fallenden Lohnsachverhalten identisch:

Begünstigt sind Arbeitgeberleistungen (Sachbezüge und Geldzuschüsse)

  • bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Linienverkehr sowie
  • bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, auch soweit es sich um Privatfahrten handelt.[2]
 
Hinweis

Wahlrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann insbesondere für Fahrtkostenzuschüsse zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen den beiden Möglichkeiten der

  • Steuerfreiheit mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale oder
  • Pauschalbesteuerung mit 25 % ohne Kürzung des Werbungskostenabzugs

wählen. Das Wahlrecht muss der Arbeitgeber einheitlich für sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres gewährten Arbeitgeberleistungen i. S. d. § 3 Nr. 15 EStG ausüben.

Der Vorteil der Pauschalbesteuerung mit dem erhöhten Pauschsteuersatz von 25 % liegt darin, dass im Gegenzug auf eine Kürzung der Entfernungspauschale und damit auf einen Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung verzichtet wird. Arbeitgeberleistungen, die mit dem Pauschsteuersatz von 25 % ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale versteuert werden, müssen in der Lohnsteuerbescheinigung nicht ausgewiesen werden.

Zulässig ist die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % bei Fahrtkostenzuschüssen und Sachbezügen des Arbeitgebers bei Benutzung

  • öffentlicher Verkehrsmittel im genehmigten Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und
  • des öffentlichen Personennahverkehrs zu sämtlichen Fahrten, auch Privatfahrten des Arbeitnehmers.

Die Pauschalbesteuerung verlangt im Unterschied zur Steuerbefreiung nicht, dass die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Sie umfasst auch die unter den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 15 EStG fallenden Arbeitgeberleistungen zu Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die von der Steuerbefreiung deshalb ausgeschlossen sind, weil sie im Wege der Entgeltumwandlung erbracht werden. Auch hier hat der Arbeitgeber die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % ohne Minderung der Entfernungspauschale.

 
Hinweis

Nachteilige Auswirkungen für Deutschlandtickets?

Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Pauschalbesteuerung mit 25 %, um für seinen Arbeitnehmer die Kürzung der Entfernungspauschale zu vermeiden, besteht für den Gültigkeitszeitraum der Deutschlandtickets dieselbe Problematik wie für die Steuerfreiheit.[3] Auch die Höhe der Pauschalbesteuerung ist an die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geknüpft. Für 49-EUR-Tickets bedeutet dies, dass der Arbeitgeber den Fahrtkostenzuschuss für das 49-EUR-Ticket nur bis zu 46,55 EUR mit 25 % pauschal versteuern darf. Der staatliche Zuschuss von 2,45 EUR (5 % von 49 EUR) kürzt das pauschalierungsfähige Zuschussvolumen des Arbeitgebers. Ob die Finanzverwaltung hier großzügigere Maßstäbe ansetzt und die Pauschalbesteuerung bis zu 49 EUR zulässt, bleibt abzuwarten. Im Einzelfall hat der Arbeitgeber die Möglichkeit der Anrufungsauskunft.

[1] S. Abschn. 4.1.
[3] S. Abschn. 2.2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge