Bei Jobtickets, die Verkehrsunternehmen an ihre Mitarbeiter kostenlos oder verbilligt abgeben, handelt es sich um Belegschaftsrabatte. Auch hier gilt ab 2019 vorrangig die Steuerbefreiung für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Arbeitgeberleistungen. Für arbeitnehmerfinanzierte Jobtickets gilt der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Jahr. Ein übersteigender Betrag ist lohnsteuerpflichtig.[1] Der Freibetrag von 1.080 EUR findet bei der Umsatzsteuer keine Anwendung. Die entgeltliche Überlassung von Jobtickets bei Verkehrsbetrieben bleibt damit im Rahmen des Rabattfreibetrags lohnsteuerfrei, unterliegt aber regelmäßig der Umsatzsteuer.

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