Pauschalierungsfähig ist höchstens der Betrag, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann. Nach welchen Grundsätzen der Arbeitgeber die Fahrtkostenzuschüsse zahlt, ist unbeachtlich, solange die Zuschüsse das pauschalierungsfähige Volumen nicht übersteigen.

Die Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer von 15 % berechnet sich für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer bzw. 0,38 EUR (2021: 0,35 EUR) ab dem 21. Entfernungskilometer.[1]

Trägt der Arbeitnehmer die Pauschalsteuer[2], mindert diese nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage, es erfolgt kein Abzug vom Arbeitgeberzuschuss.

 
Hinweis

Höhere Entfernungspauschale beeinflusst Pauschalierungsobergrenze mit 15 %

Bei Benutzung eines Pkw für die arbeitstäglichen Fahrten zum Arbeitgeber ergibt sich ein höheres mögliches Pauschalierungsvolumen, wenn die Entfernungspauschale steigt.

Übersteigende Beträge werden individuell versteuert

Übersteigen die Fahrtkostenzuschüsse den als Werbungskosten absetzbaren Betrag, unterliegt der übersteigende Betrag dem individuellen Lohnsteuerabzug. Obergrenze ist bei Benutzung des eigenen Pkw die Entfernungspauschale.

Pauschalierung bei Sachbezügen

Die Höhe der pauschalierungsfähigen Arbeitgeberzuschüsse ist an die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geknüpft.[3] Obergrenze ist der als Werbungskosten abziehbare Betrag.[4] Danach sind hinsichtlich der möglichen Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen 4 Fallgruppen zu unterscheiden. Zulässig ist die Lohnsteuerpauschalierung bei der Erstattung von Fahrtkosten durch den Arbeitgeber

  • bei Benutzung eines eigenen Kfz in Höhe der Entfernungspauschale[5]
  • bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers[6],
  • bei Benutzung anderer Verkehrsmittel in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, max. bis zum Höchstbetrag von 4.500 EUR,
  • bei Arbeitnehmern mit Behinderung, die für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die tatsächlichen Kosten ansetzen dürfen (Grad der Behinderung mindestens 70 oder mindestens 50 und Merkzeichen "G"), in vollem Umfang bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen.
[6] Seit 2019 nur noch von Bedeutung, wenn der Arbeitgeber anstelle der vorrangigen Steuerfreiheit die Pauschalbesteuerung mit 25 % wählt, s. Abschn. 4.1.5.

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