Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung mit 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer und ggf. der (pauschalen) Kirchensteuer ist, dass die Fahrtkostenzuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn können deshalb nur (freiwillige) Zusatzleistungen des Arbeitgebers sein, da nur solche vom Arbeitgeber nicht ohnehin geschuldet werden.[1]

Schädlich sind nur Gehaltsumwandlungen

Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist erfüllt, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Insoweit ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat. Schädlich sind danach nur Gehaltsumwandlungen.

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