Zusammenfassung

 
Überblick

Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit können nicht ohne Weiteres in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten angesetzt werden, sondern nur nach Maßgabe der Entfernungspauschale. Arbeitstäglich können 0,30 EUR pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR.

Eine Ausnahme von der Entfernungspauschale gilt für Aufwendungen, die für Fahrten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen. Diese können in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Ebenso dürfen bestimmte Arbeitnehmer mit Behinderungen höhere Kilometersätze in Anspruch nehmen. Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können steuerfrei oder -pflichtig sein, je nachdem, ob der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel oder seinen eigenen Pkw benutzt. Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu Jobtickets im Linienverkehr sind lohnsteuerfrei. Außerdem besteht für die unter die Steuerbefreiung fallenden Lohnvorteile die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 25 %, bei der im Unterschied zur Steuerfreistellung keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale und damit keine Kürzung des Werbungskostenabzugs vorzunehmen ist. Für die übrigen (nichtöffentlichen) Verkehrsmittel besteht Steuerpflicht. Vom Arbeitgeber gewährte Zuschüsse, etwa bei Benutzung des eigenen Pkws zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, können bis zu dem Betrag, den der Arbeitnehmer ansonsten als Werbungskosten ansetzen könnte, mit 15 % pauschal besteuert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG geregelt. Weitergehende Regelungen finden sich in R 9.10 LStR und im BMF-Schreiben v. 18.11.2021, IV C 5 - S 2351/20/10001 :002, BStBl 2021 I S. 2315. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ist in § 40 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG verankert. Hierzu finden sich weitergehende Regelungen in R 40.2 Abs. 6 LStR sowie im oben genannten BMF-Schreiben unter Tz.5. Die Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse und geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln ergibt sich aus § 3 Nr. 15 EStG sowie den ergänzenden Verwaltungsanweisungen in BMF-Schreiben v. 15.8.2019, IV C 5 S 2342/19/10007 :001, BStBl 2019 I S. 875.

Lohnsteuer

1 Anwendungsbereich der Entfernungspauschale

1.1 Maßgebend ist die "erste Tätigkeitsstätte"

Die Entfernungspauschale berechnet sich nach der Wegstrecke, die für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend ist. Immer dann, wenn die tatsächliche Arbeitsstätte zugleich auch die erste Tätigkeitsstätte ist, kann der Arbeitnehmer keine Reisekosten erhalten. Die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unterliegen in diesem Fall der begrenzten Abzugsfähigkeit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR pro Entfernungskilometer, die den steuerfreien Arbeitgeberersatz ausschließt und beim Dienstwageninhaber den Ansatz eines zusätzlichen geldwerten Vorteils bewirkt.

 
Hinweis

Auswirkung einer Anhebung der Entfernungspauschale

Eine Änderung der Entfernungspauschale hat nicht nur Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers. Auch für den Arbeitgeber sollten die Folgen beachtet werden: Durch eine höhere Entfernungspauschale steigt insbesondere auch das Pauschalierungsvolumen für Arbeitgeberleistungen (Fahrtkostenzuschüsse und geldwerte Vorteile) bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte, aber mit Sammel- oder Treffpunktfahrten

Die gesetzliche Fiktion der Entfernungspauschale für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte betrifft Fahrten, die den Reisekostenbegriff der beruflichen Auswärtstätigkeit erfüllen. Arbeitnehmer, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, aufgrund Anweisung des Arbeitgebers aber dauerhaft denselben Ort bzw. ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet aufsuchen müssen, um von dort typischerweise die arbeitstägliche berufliche Tätigkeit aufzunehmen, dürfen für diese Fahrten nur noch die einschränkenden Regelungen der Entfernungspauschale anwenden. Für Verpflegungs- und ggf. Unterbringungskosten gelten für diese Fahrten jedoch die Reisekostenbestimmungen.[1]

1.2 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nach Maßgabe der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dabei werden ab dem ersten Entfernungskilometer verkehrsmittelunabhängig 0,30 EUR pro vollem Entfernungskilometer und ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR für jeden Arbeitstag angesetzt, an dem der Arbeitnehmer von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt. Für Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuer bezahlen, kann der Ausgleich durch eine Mobilitätsprämie erfolgen.

Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören auch die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln.[1] Diese Aufwendungen können in ...

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