Überblick

Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit können nicht ohne Weiteres in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten angesetzt werden, sondern nur nach Maßgabe der Entfernungspauschale. Arbeitstäglich können 0,30 EUR pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR.

Eine Ausnahme von der Entfernungspauschale gilt für Aufwendungen, die für Fahrten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen. Diese können in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Ebenso dürfen bestimmte Arbeitnehmer mit Behinderungen höhere Kilometersätze in Anspruch nehmen. Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können steuerfrei oder -pflichtig sein, je nachdem, ob der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel oder seinen eigenen Pkw benutzt. Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu Jobtickets im Linienverkehr sind lohnsteuerfrei. Außerdem besteht für die unter die Steuerbefreiung fallenden Lohnvorteile die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 25 %, bei der im Unterschied zur Steuerfreistellung keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale und damit keine Kürzung des Werbungskostenabzugs vorzunehmen ist. Für die übrigen (nichtöffentlichen) Verkehrsmittel besteht Steuerpflicht. Vom Arbeitgeber gewährte Zuschüsse, etwa bei Benutzung des eigenen Pkws zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, können bis zu dem Betrag, den der Arbeitnehmer ansonsten als Werbungskosten ansetzen könnte, mit 15 % pauschal besteuert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG geregelt. Weitergehende Regelungen finden sich in R 9.10 LStR und im BMF-Schreiben v. 18.11.2021, IV C 5 - S 2351/20/10001 :002, BStBl 2021 I S. 2315. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ist in § 40 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG verankert. Hierzu finden sich weitergehende Regelungen in R 40.2 Abs. 6 LStR sowie im oben genannten BMF-Schreiben unter Tz.5. Die Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse und geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln ergibt sich aus § 3 Nr. 15 EStG sowie den ergänzenden Verwaltungsanweisungen in BMF-Schreiben v. 15.8.2019, IV C 5 S 2342/19/10007 :001, BStBl 2019 I S. 875.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge