Die pauschale Lohnsteuer von 15 % schließt den Werbungskostenabzug der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem Dienstwagen aus.[1] Damit bei der Einkommensteuerveranlagung eine zutreffende Kürzung des Werbungskostenabzugs erfolgen kann, muss der Lohnabrechner den Betrag der pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Nr. 18 der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen.

Die Pauschalbesteuerung ist daher nicht immer die günstigste Lösung. Liegt der Arbeitslohn über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, tritt ohne Pauschalierung häufig eine höhere Steuerersparnis durch die zusätzlichen Werbungskosten ein, die dann für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in der Einkommensteuererklärung abzugsfähig sind.

 
Praxis-Tipp

Nachteilige Pauschalbesteuerung

Ohne weitere Berechnung kann davon ausgegangen werden, dass die Pauschalbesteuerung dann nachteilig ist, wenn der Arbeitslohn wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt und der Arbeitnehmer gleichzeitig den Werbungskostenpauschbetrag von 1.200 EUR bereits durch andere Werbungskosten ausgeschöpft hat. Die pauschale Lohnsteuer würde hier eine vermeidbare zusätzliche Belastung darstellen, während der als normaler Arbeitslohn behandelte geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Ergebnis durch den Werbungskostenabzug neutralisiert wird.

Nachweis von mehr als 15 Fahrtagen

Für den Umfang des Werbungskostenabzugs gelten im Fall der 1-%-Methode die bereits für die Höhe der möglichen Pauschalbesteuerung beschriebenen Grundsätze entsprechend. Der Nachweis von mehr als 15 Fahrten pro Monat zur ersten Tätigkeitsstätte ist auch hier zulässig und führt zu einem höheren Werbungskostenabzug. Anders als bei der pauschalen Lohnsteuer kann dieser sogar über die lohnsteuerpflichtige Entfernungspauschale hinausgehen. Bei Wahl des Werbungskostenabzugs kann unter Umständen das verblüffende Ergebnis eintreten, dass die Dienstwagenüberlassung nicht nur hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei bleibt, sondern darüber hinaus in der Einkommensteuererklärung hierfür sogar Werbungskosten angesetzt werden dürfen.

 
Praxis-Beispiel

Wahl des Werbungskostenabzugs

Ein Mitarbeiter nutzt einen Dienstwagen, dessen Bruttolistenpreis 17.000 EUR beträgt. Die Strecke von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt 15 km.

Ergebnis: Auf das Jahr gesehen ergibt sich folgender geldwerte Vorteil:

 
 
Privatfahrten: 1 % von 17.000 EUR x 12 Monate 2.040 EUR
Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: 0,03 % von 17.000 EUR x 15 km x 12 Monate 918 EUR
Gesamter lohnsteuerpflichtiger Sachbezug 2.958 EUR

Wird der gesamte geldwerte Vorteil nach den ELStAM versteuert, kann der Arbeitnehmer bei nachgewiesenen 220 Arbeitstagen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 990 EUR (220 Arbeitstage x 0,30 EUR x 15 km) als Werbungskosten ansetzen. Für diese Fahrten entsteht aus der Dienstwagenüberlassung kein geldwerter Vorteil, es entstehen steuermindernde Werbungskosten i. H. v. 72 EUR jährlich (990 EUR abzüglich steuerpflichtige Entfernungspauschale von 918 EUR), die im Ergebnis den steuerpflichtigen Arbeitslohn der eigentlichen Privatnutzung mindern. Der Arbeitnehmer muss im Beispiel nur einen zusätzlichen Jahresarbeitslohn von 1.968 EUR in seiner Steuererklärung versteuern.

Eintragung eines ELStAM-Freibetrags möglich

Entscheiden sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Besteuerung der Dienstwagenüberlassung zugunsten des Steuerabzugs nach den ELStAM, darf der Arbeitgeber nicht von sich aus die steuerlichen abzugsfähigen Beträge mit den lohnsteuerpflichtigen Monatsbeträgen saldieren. Der Arbeitnehmer hat aber die Möglichkeit, sich einen entsprechenden Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal bescheinigen zu lassen. In diesem Fall wird bereits bei der monatlichen Entgeltabrechnung der steuerpflichtige Arbeitslohn in entsprechender Höhe gekürzt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer Werbungskosten und andere eintragungsfähige Aufwendungen von mindestens 1.800 EUR hat. Wird diese Grenze nicht überschritten, bleibt dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, diese Beträge in seiner Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Der dann zunächst lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil für Fahrten mit dem Dienstwagen zur ersten Tätigkeitsstätte wird dadurch nach Ablauf des Jahres steuerfrei und die übersteigenden Werbungskosten mindern zusätzlich die persönliche Steuerlast des Arbeitnehmers.

[1] S. Abschn. 3.
[2]

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