Bei kleinen Dienstwagen kann durch die Wahl der Pauschalbesteuerung erreicht werden, dass ein individueller Lohnsteuerabzug nach den ELStAM des Arbeitnehmers insgesamt entfällt. Voraussetzung hierfür ist jedoch oftmals, dass der Arbeitnehmer mehr als 15 arbeitstägliche Fahrten pro Monat durchführt. Die monatliche Pauschale erlaubt den Ansatz weiterer Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer die Dienstwagennutzung an mehr als 15 Tagen pro Monat nachweisen kann. Durch den Nachweis einer größeren Anzahl arbeitstäglicher Fahrten erhöht sich das Pauschalierungsvolumen, ohne dass sich dies auf den mit 0,03 % ermittelten monatlichen Betrag und damit auf den lohnsteuerpflichtigen Sachbezug für diese Fahrten auswirkt.

 
Praxis-Beispiel

Nachweis von mehr als 15 Fahrtagen

Ein Angestellter nutzt einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 20.000 EUR nachweislich an 20 Tagen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, die 40 km von seiner Wohnung entfernt liegt.

Ergebnis: Für die Besteuerung der lohnsteuerpflichtigen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bestehen folgende Möglichkeiten:

 

Lohnsteuerabzug nach den ELStAM:

Geldwerter Vorteil (0,03 % x 20.000 EUR x 40 km)
240 EUR

Pauschalbesteuerung mit 15 %:

Lohnsteuerpflichtiger Vorteil (s. o.)
240 EUR
Pauschalierungsfähig ist max. die Entfernungspauschale für 20 Arbeitstage (0,30 EUR x 20 km + 0,38 EUR x 20 km) = 13,60 EUR x 20 Tage - 272 EUR
Verbleibender Betrag für Besteuerung nach den ELStAM 0 EUR

Durch den Nachweis der Arbeitstage bleibt im Falle der Pauschalbesteuerung der geldwerte Vorteil, der sich für die Dienstwagenüberlassung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte errechnet, sozialabgaben- und lohnsteuerfrei. Im Übrigen ist es aber nicht möglich, einen ggf. nicht ausgeschöpften Teil des Pauschalierungsvolumens auf den 1-%-Betrag für die lohnsteuerpflichtigen Privatfahrten zu übertragen.

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