Bestimmte Menschen mit Behinderungen dürfen anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ansetzen oder die für Reisekosten geltenden Kilometersätze. Ihnen wird also ein Wahlrecht eingeräumt.[1] Sie dürfen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die tatsächlichen Kosten ansetzen, wenn der Grad der Behinderung auf mindestens

  • 70 festgestellt wurde oder
  • 50 festgestellt wurde und daneben eine Gehbehinderung bescheinigt ist (Merkzeichen "G" im Ausweis).

Dienstreise-Kilometersätze abziehbar

Benutzt der Arbeitnehmer den eigenen Pkw, betragen die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen ohne Einzelnachweis der Fahrzeugkosten 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer.[2] Dabei ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgeblich. Ist jedoch eine andere, längere Fahrtstrecke offensichtlich verkehrsgünstiger und wird sie tatsächlich regelmäßig benutzt, darf der Arbeitnehmer diese weitere Entfernung zugrunde legen. Dabei genügt es, wenn diese Fahrtstrecke schneller, sicherer oder müheloser zu fahren ist.

 
Wichtig

Behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale

Seit 2021 können Menschen mit Behinderungen ihre behinderungsbedingten Fahrtkosten nur noch im Rahmen der Fahrtkosten-Pauschale von 900 EUR (bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" im Ausweis) bzw. 4.500 EUR (bei Behinderungen mit den Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H") ansetzen. Mit der Einführung der Pauschalen ist die Möglichkeit des bisherigen durch BMF-Schreiben geregelten individuellen und aufwendigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten entfallen.[3] Die Fahrtkosten-Pauschale und der damit verbundene Wegfall des Einzelnachweises betrifft nur die behinderungsbedingten Privatfahrten, die der Arbeitnehmer als außergewöhnliche Belastungen[4] in seiner Steuererklärung geltend machen kann. Bei den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bleibt es dabei, dass diese Aufwendungen unter den genannten Voraussetzungen zusätzlich zur Fahrtkosten-Pauschale mit den tatsächlichen Aufwendungen oder mit den für Reisekosten geltenden Kilometersätzen (0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer beim Pkw) weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden dürfen.

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