Unabhängig von der Entfernungspauschale kann der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abziehen.[1] Durch die Zuordnung dieser Fahrten zum beruflichen Bereich des Arbeitnehmers, handelt es sich bei diesen Abzugsbeträgen um Werbungskosten. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Der Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen anstelle der Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist beschränkt auf:

  • öffentliche Verkehrsmittel;
  • Flugstrecken;
  • Entgeltzahlungen des Arbeitnehmers in Fällen einer verbilligten, steuerfreien Sammelbeförderung;[2]
  • Menschen mit Behinderungen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen.[3]

4.1 Öffentliche Verkehrsmittel

Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, sofern sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Bei geringer Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann die Entfernungspauschale zu einem geringeren Werbungskostenabzug führen als die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel. Um in diesen Fällen die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs nicht zu benachteiligen, kann der Arbeitnehmer die tatsächlich angefallenen Aufwendungen nachweisen. Die Anrechnung von Arbeitgeberleistungen ist auch bei Ansatz der tatsächlichen Kosten entsprechend zu beachten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ansatz der tatsächlichen Kosten bei öffentlichen Verkehrsmitteln

Ein Arbeitnehmer benutzt einen Jahresfahrschein der örtlichen Verkehrsbetriebe für seinen Weg zur ersten Tätigkeitsstätte (kürzeste Straßenverbindung 10 km). Für den Jahresfahrschein hat er 960 EUR bezahlt.

Ergebnis: Nach der Entfernungspauschale ergeben sich Werbungskosten von 660 EUR (220 Tage x 0,30 EUR x 10 km). Der Arbeitnehmer darf für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die nachgewiesenen Kosten i. H. v. 960 EUR als Werbungskosten ansetzen.

Vergleichsberechnung jahresbezogen

Eine Vergleichsrechnung zwischen den tatsächlichen Kosten und der Entfernungspauschale kann nur jahresbezogen durchgeführt werden. Die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.[2] Die gesetzlich festgelegte Jahresbetrachtung bei der Vergleichsberechnung zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Kosten vereinfacht die Berechnung der abzugsfähigen Werbungskosten, insbesondere im Hinblick auf die beim Ansatz der Entfernungspauschale in bestimmten Fällen zu beachtende Jahreshöchstgrenze von 4.500 EUR. Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug ergeben sich nicht nur, wenn der Arbeitnehmer an einzelnen Tagen des Monats das Fahrzeug wechselt, sondern auch wenn der Umstieg während des Jahres erfolgt, z. B. wenn der Arbeitnehmer als Folge eines Umzugs vom Pkw zum öffentlichen Personennahverkehr wechselt.

 
Praxis-Beispiel

Jahresbezogene Durchführung der Günstigerprüfung

Ein Arbeitnehmer fährt bis zum 31.3. eines Jahres an 55 Arbeitstagen mit dem eigenen Pkw zur 110 km entfernten Arbeitsstätte. Ab 1.4. beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte umzugsbedingt nur noch 10 km. Der Arbeitnehmer fährt ab diesem Zeitpunkt (165 Tage) mit dem öffentlichen Personennahverkehr; das Monatsticket kostet 65 EUR.

 
Fahrten mit eigenem Pkw bis 31.3.:  
55 Tage x [20 km x 0,30 EUR + 90 km x 0,38 EUR] 2.211 EUR
Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom 1.4. bis zum 31.12.:  
165 Tage x 10 km x 0,30 EUR + 495 EUR
Entfernungspauschale insgesamt 2.706 EUR
Tatsächliche Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ab 1.4.:  
65 EUR Monatskarte x 9 Monate 585 EUR
Abzugsfähige Werbungskosten 2.706 EUR

Die tatsächlich angefallenen Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel sind niedriger als die insgesamt zustehende Entfernungspauschale und bleiben aufgrund der jahresbezogenen Vergleichsrechnung außer Ansatz.

4.2 Flüge

Flugstrecken, die auf die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen, sind ausdrücklich vom Ansatz der Entfernungspauschale ausgenommen. Insoweit berechnen sich die abzugsfähigen Kosten in Höhe der durch das Ticket nachgewiesenen Flugkosten. Andere Strecken in Verbindung mit dem Flug, also insbesondere die Fahrten zum bzw. vom Flughafen, fallen unter die Regelung der Entfernungspauschale, sofern der Arbeitnehmer dort eine erste Tätigkeitsstätte begründet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer pendelt mit dem Flugzeug

Ein Arbeitnehmer fliegt arbeitstäglich von Stuttgart nach Berlin zu seiner e...

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