Vielfach legen Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit verschiedenen Verkehrsmitteln zurück, d. h., für eine Teilstrecke wird z. B. der eigene Pkw und für die Reststrecke werden öffentliche Verkehrsmittel benutzt (Park & Ride).

2.5.1 Entfernungspauschale für Teilstrecken

Zunächst ist die maßgebende Entfernung für die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln. Die kürzeste Verbindungsstrecke ist auch dann maßgebend, wenn diese nur über einen Mauttunnel erreichbar ist.[1]

Mautgebühren für die Benutzung eines Straßentunnels oder einer kostenpflichtigen Straße dürfen allerdings nicht neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden, weil sie nicht für die Benutzung eines Verkehrsmittels entstehen. Fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen fallen unter die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale.[2]

Auf der Grundlage dieser Entfernung ist in einem zweiten Schritt die anzusetzende Entfernungspauschale für die verschiedenen Teilstrecken zu berechnen. Dabei ist die maßgebende Entfernung nicht in Teilstrecken im Verhältnis der tatsächlich benutzen Verkehrsmittel aufzuteilen. Die Teilstrecke, die mit dem eigenen Pkw zurückgelegt wird, ist in voller Höhe anzusetzen, auch wenn durch das anschließende Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel ein Umweg entsteht. Für diese Teilstrecke mit dem eigenen Pkw kann ggf. die Regelung zur verkehrsgünstigsten (weiteren) Entfernung angewandt werden. Der verbleibende Teil von der maßgebenden Gesamtentfernung entfällt dann auf die Teilstrecke, bei der öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden.

 
Praxis-Tipp

Ansatz der vollen Pkw-Teilstrecke

Dieses Berechnungsverfahren ist mit Blick auf den für öffentliche Verkehrsmittel geltenden Höchstbetrag von 4.500 EUR[3] von Vorteil. Hierdurch ist gewährleistet, dass der tatsächlich mit dem Pkw gefahrene Streckenabschnitt, für den die Obergrenze von 4.500 EUR nicht gilt, stets in voller Höhe im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigt wird – auch dann, wenn durch das Umsteigen auf ein öffentliches Verkehrsmittel ein Umweg entsteht.

2.5.2 Höchstbetrag von 4.500 EUR beachten

Nach der anteiligen Zurechnung der maßgebenden Gesamtentfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf die verschiedenen Teilstrecken, ist die 4.500-EUR-Obergrenze für die auf öffentliche Verkehrsmittel entfallende Wegstrecke zu beachten:

  • Aus diesem Grund ist zunächst die betragsmäßig unbegrenzte Entfernungspauschale für die Teilstrecke zu ermitteln, die der Arbeitnehmer mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw zurücklegt.
  • Anschließend ist die (auf 4.500 EUR begrenzte) Entfernungspauschale für die Teilstrecke zu berechnen, für die der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel benutzt.
  • Beide Beträge zusammen ergeben die anzusetzende Entfernungspauschale, sodass auch in Mischfällen ein höherer Betrag als 4.500 EUR als Werbungskosten angesetzt werden kann.

Bei der Berechnung der Entfernungspauschale für die verschiedenen Teilstrecken ist zusätzlich die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Auch hier ist mit Blick auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR, den es für die Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen gilt, im Rahmen einer Günstigerprüfung der höhere Pauschalbetrag von 0,38 EUR vorrangig für die Teilstrecke anzusetzen, die mit dem eigenen Pkw bzw. mit dem Dienstwagen zurückgelegt wird. Dies wird dadurch erreicht, dass die Entfernungspauschale für die ersten 20 km immer zuerst für die Teilstrecke "öffentliche Verkehrsmittel" (= 0,30 EUR x 20 km) berechnet wird. Unerheblich dabei ist die tatsächliche zeitliche Reihenfolge des jeweils benutzten Verkehrsmittels. Da für die Pkw-Nutzung die Obergrenze von 4.500 EUR nicht gilt, lässt sich im Einzelfall ein günstigeres Ergebnis erzielen, wenn ansonsten der auf die öffentliche Verkehrsmittel-Strecke entfallende Teilbetrag der Entfernungspauschale die 4.500 EUR überschreiten würde.

 
Praxis-Beispiel

Entfernungspauschale bei Park & Ride

Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwagen 30 km zur nächsten Bahnstation und von dort 100 km mit der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste maßgebende Entfernung (Straßenverbindung) beträgt 100 km. Die Aufwendungen für die Bahnfahrten betragen 2.160 EUR (= 12 x 180 EUR) im Jahr.

Ergebnis: Zunächst ist die Entfernungspauschale getrennt für die beiden Teilstrecken zu ermitteln. Von der maßgebende Entfernung von 100 km (kürzeste Straßenverbindung) ist dabei die auf die Pkw-Nutzung entfallende tatsächliche Teilstrecke von 30 km in vollem Umfang anzusetzen. Für die Bahn ergibt sich danach eine verbleibende berücksichtigungsfähige Entfernung von 70 km, auch wenn die Bahnfahrt tatsächlich 100 km umfasst.

Ohne Berücksichtigung der 4.500-EUR-Obergrenze würden sich im Kalenderjahr für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte folgende Werbungskosten er...

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