Lebensmittelpunkt ist entscheidend

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, werden Fahrten von der näher gelegenen Wohnung immer anerkannt, Fahrten von der weiter entfernt gelegenen Wohnung dagegen nur unter weiteren Voraussetzungen. Die weiter entfernt gelegene Wohnung wird nur berücksichtigt, wenn sie den "Mittelpunkt der Lebensinteressen" des Arbeitnehmers bildet.[1] Ohne weitere Prüfung wird der geltend gemachte Lebensmittelpunkt anerkannt, wenn der unverheiratete Arbeitnehmer die Wohnung im Durchschnitt mind. 2-mal monatlich aufsucht.[2] Daneben ist Voraussetzung, dass die weiter entfernt gelegene Wohnung nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.[3] Die Finanzverwaltung hält 6 Fahrten jährlich für ausreichend.[4] Nach der Rechtsprechung ist diese Voraussetzung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen.

Lebensmittelpunkt im Ausland

Bei großer Entfernung, insbesondere bei Arbeitnehmern mit Familienwohnung im weiter entfernten Ausland, kann die Entfernungspauschale auch bei weniger als 6 jährlichen Fahrten zum Lebensmittelpunkt beim Werbungskostenabzug berücksichtigt werden.[5]

Entfernungspauschale bei Hin- und Rückfahrt von unterschiedlichen Wohnungen

Beziehen sich Hin- und die Rückfahrt des Arbeitnehmers auf unterschiedliche Wohnungen, so ist die Entfernungspauschale nur zur Hälfte anzusetzen. Die beiden Entfernungen zwischen erster Tätigkeitsstätte und Wohnung 1 bzw. Wohnung 2 sind zunächst zusammenzurechnen und anschließend für die Berechnung der Entfernungspauschale zu halbieren.[6]

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