Für die Berechnung der Entfernungspauschale ist auf die kürzeste Straßenverbindung abzustellen. Eine Fährverbindung ist, soweit sie zumutbar und wirtschaftlich sinnvoll erscheint, mit in die Entfernungsberechnung einzubeziehen. Die Fahrstrecke der Fähre selbst ist jedoch nicht Teil der maßgebenden Entfernung und muss wieder abgezogen werden; die verbleibende Kilometerentfernung wird auf volle Kilometer abgerundet.[1]

Abzug der tatsächlichen Aufwendungen

Fährkosten dürfen stattdessen als Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel in tatsächlicher Höhe neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt werden.

 
Praxis-Beispiel

Entfernungspauschale bei Fährverbindungen

Ein Arbeitnehmer mit Wohnort in Konstanz hat seine erste Tätigkeitsstätte auf der gegenüber liegenden Seite des Bodensees. Für die Fahrten zum Betrieb benutzt er seinen Pkw und die Fähre von Konstanz nach Meersburg. Die kürzeste Fahrstrecke einschließlich der Fährverbindung von 4,8 km beträgt insgesamt 26,6 km. Die Monatskarte für die Fähre kostet 150 EUR.

Ergebnis: Bei 220 Arbeitstagen im Jahr errechnen sich folgende Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:

 
220 Arbeitstage x ([20 km x 0,30 EUR]+ [1 km x 0,38 EUR])[2] 1.404 EUR
Fährkosten 12 x 150 EUR 1.800 EUR
Insgesamt abzugsfähig 3.204 EUR

Die tatsächlichen Fährkosten dürfen neben der Entfernungspauschale angesetzt werden, da der nachgewiesene Kostenabzug für öffentliche Verkehrsmittel zulässig ist.

Nutzung einer längeren, nicht verkehrsgünstigeren Straßenverbindung

Benutzt der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine andere als die kürzeste Straßenverbindung, obwohl sich die längere Umwegstrecke nicht als "offensichtlich verkehrsgünstiger" erweist, ist die kürzere Kilometerstrecke für die Entfernungspauschale maßgebend.[3] Die (fiktiven) Kosten für die Fährverbindung bleiben dabei außer Ansatz, weil sie aufgrund der anders gewählten Fahrstrecke für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dem Arbeitnehmer gar nicht entstanden sind.

Insoweit ergibt sich eine andere Berechnung der Entfernungspauschale gegenüber demjenigen Arbeitnehmer, der sich für die Benutzung der kürzesten Straßenverbindung mit Fährstrecke entscheidet.[4]

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