Zuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel steuerfrei bleiben und ansonsten pauschal mit 15 %[1] versteuert werden.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer aber auch eine Fahrberechtigung mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Wege der Entgeltumwandlung zur Verfügung stellen. Dieser Vorteil ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn; aber auch in diesen Fällen ist im Rahmen der Regelungen zur Entfernungspauschale eine Pauschalbesteuerung mit 15 % des geldwerten Vorteils möglich. Auf die Entfernungspauschale sind steuerfreie und pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen anzurechnen. Für öffentliche Verkehrsmittel gilt seit 2019 eine zusätzliche Pauschalierungsvorschrift mit dem höheren Pauschsteuersatz von 25 %, bei dem auf eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale verzichtet wird.[2]

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