1.1 Maßgebend ist die "erste Tätigkeitsstätte"

Die Entfernungspauschale berechnet sich nach der Wegstrecke, die für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend ist. Immer dann, wenn die tatsächliche Arbeitsstätte zugleich auch die erste Tätigkeitsstätte ist, kann der Arbeitnehmer keine Reisekosten erhalten. Die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unterliegen in diesem Fall der begrenzten Abzugsfähigkeit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR pro Entfernungskilometer, die den steuerfreien Arbeitgeberersatz ausschließt und beim Dienstwageninhaber den Ansatz eines zusätzlichen geldwerten Vorteils bewirkt.

 
Hinweis

Auswirkung einer Anhebung der Entfernungspauschale

Eine Änderung der Entfernungspauschale hat nicht nur Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers. Auch für den Arbeitgeber sollten die Folgen beachtet werden: Durch eine höhere Entfernungspauschale steigt insbesondere auch das Pauschalierungsvolumen für Arbeitgeberleistungen (Fahrtkostenzuschüsse und geldwerte Vorteile) bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte, aber mit Sammel- oder Treffpunktfahrten

Die gesetzliche Fiktion der Entfernungspauschale für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte betrifft Fahrten, die den Reisekostenbegriff der beruflichen Auswärtstätigkeit erfüllen. Arbeitnehmer, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, aufgrund Anweisung des Arbeitgebers aber dauerhaft denselben Ort bzw. ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet aufsuchen müssen, um von dort typischerweise die arbeitstägliche berufliche Tätigkeit aufzunehmen, dürfen für diese Fahrten nur noch die einschränkenden Regelungen der Entfernungspauschale anwenden. Für Verpflegungs- und ggf. Unterbringungskosten gelten für diese Fahrten jedoch die Reisekostenbestimmungen.[1]

1.2 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nach Maßgabe der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dabei werden ab dem ersten Entfernungskilometer verkehrsmittelunabhängig 0,30 EUR pro vollem Entfernungskilometer und ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR für jeden Arbeitstag angesetzt, an dem der Arbeitnehmer von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt. Für Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuer bezahlen, kann der Ausgleich durch eine Mobilitätsprämie erfolgen.

Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören auch die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln.[1] Diese Aufwendungen können in tatsächlicher Höhe – und damit über den Ansatz der Entfernungspauschale hinaus – als Werbungskosten berücksichtigt werden.[2] Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Benutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten.[3]

[2] Zur Möglichkeit anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlich höheren Kosten für öffentliche Verkehrsmittel abzuziehen s. Abschn. 4.1.
[3]

S. Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte, Abschn. 6.

1.3 Zuschüsse des Arbeitgebers

Zuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel steuerfrei bleiben und ansonsten pauschal mit 15 %[1] versteuert werden.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer aber auch eine Fahrberechtigung mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Wege der Entgeltumwandlung zur Verfügung stellen. Dieser Vorteil ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn; aber auch in diesen Fällen ist im Rahmen der Regelungen zur Entfernungspauschale eine Pauschalbesteuerung mit 15 % des geldwerten Vorteils möglich. Auf die Entfernungspauschale sind steuerfreie und pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen anzurechnen. Für öffentliche Verkehrsmittel gilt seit 2019 eine zusätzliche Pauschalierungsvorschrift mit dem höheren Pauschsteuersatz von 25 %, bei dem auf eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale verzichtet wird.[2]

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