Damit die Beitragsforderung durch die Stundung nicht gefährdet wird, sollen die Einzugsstellen die Stundung nur gegen angemessene Sicherheitsleistung gewähren. Die Sicherheit ist grundsätzlich im Wert der gestundeten Forderung zu leisten.

Als Sicherheit kommen insbesondere

  • Hinterlegung von Wertpapieren,
  • Verpfändung beweglicher Sachen,
  • Bestellung von Grundpfandrechten,
  • Forderungsabtretung und
  • Sicherungsübereignung

in Betracht. Ob der Anspruch durch die Stundung gefährdet wird, ist nach tatsächlichen Anhaltspunkten zu beurteilen. Von Sicherheitsleistungen kann die Krankenkasse im Rahmen des Ermessens absehen. Dies wird insbesondere bei Kleinbeträgen und/oder kurzfristiger Stundung in Betracht kommen.

Angemessene Verzinsung

Außerdem sollen die Einzugsstellen vom Beitragsschuldner eine angemessene Verzinsung fordern. Die Verzinsung beginnt mit dem Entstehen des Anspruchs. Als angemessene Verzinsung gilt ein Zinssatz von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.[1] Der Basiszinssatz wird jährlich zum 1.1. und 1.7. neu ermittelt und von der Deutschen Bundesbank unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Da die Verzinsung in gewissem Rahmen im Ermessen der Einzugsstellen liegt, kann nach den Umständen des Einzelfalls auch ein geringerer Zinssatz herangezogen werden. Dies wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Zahlungsschwierigkeiten durch eine hohe Verzinsung erheblich verschärft werden würden.

 
Achtung

Stundung nur auf Antrag möglich

Die Stundung wird nur auf Antrag des Beitragsschuldners gewährt.

Inhalte einer Stundungsvereinbarung

Die Stundung hat die Form einer Vereinbarung zwischen Einzugsstelle und Beitragsschuldner. In dieser sind

  • die Verzinsung,
  • die Sicherheitsleistung und
  • der Termin, bis zu dem die Beiträge gezahlt werden,

festgelegt. Ggf. kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. Zugleich verpflichtet sich die Einzugsstelle, von Einziehungsversuchen Abstand zu nehmen, solange der Beitragsschuldner seinen Pflichten aus der Stundungsvereinbarung nachkommt.

[1] § 247 Abs. 1 i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB.

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