Die abzuführende Lohnsteuer wird erst mit Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung beim Finanzamt fällig. Auch bei verspäteter Abgabe kann die Fälligkeit deshalb nie vor dem Eingang der Lohnsteuer-Anmeldung beim Finanzamt liegen. Die Säumnis setzt demnach stets eine Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung voraus.

Säumniszuschläge werden bei verspäteter Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung erst ab dem auf den Eingangstag der Anmeldung folgenden Tag berechnet. Berichtigt der Arbeitgeber die Anmeldung nachträglich und erhöht sich dadurch die Steuer, wird die Lohnsteuer insoweit auch erst mit Abgabe der berichtigten Anmeldung fällig.

Verspätete Abgabe ohne Einfluss auf die Fälligkeit

Die 3-tägige Zahlungsschonfrist hat keinen Einfluss auf den maßgeblichen Zahlungstermin; die Fälligkeit der Steuer und die Entstehung der Säumniszuschläge werden nicht hinausgeschoben. Die Finanzverwaltung verzichtet lediglich auf die Erhebung der bereits entstandenen Säumniszuschläge.

Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe

Statt Säumniszuschlägen kann die Finanzverwaltung aber in diesen Fällen wegen der verspäteten Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung einen Verspätungszuschlag erheben.

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