Die Einzugsstelle kann vom Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangen.[1]

Das ist z. B. der Fall, wenn ungewiss ist, ob der Arbeitgeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Häufig machen die Krankenkassen von diesem Instrument bei Arbeitgebern Gebrauch, die bereits ein- oder mehrmals Insolvenzen zu verantworten hatten.

Der Vorschuss ist ein Dauervorschuss, der nicht automatisch mit den laufenden Beiträgen des nächsten Beitragsmonats verrechnet wird. Die laufenden Beiträge sind unabhängig von Vorschüssen am jeweiligen Fälligkeitstag zu entrichten. Der Beitragsvorschuss verbleibt so lange bei der Einzugsstelle, bis sie ihn entweder zur Verrechnung mit den laufenden Beiträgen freigibt oder zurückzahlt. Das wird der Fall sein, wenn sich der Arbeitgeber nach einer angemessenen Zeit als zuverlässig erwiesen hat.

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