Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die im Anmeldungszeitraum einbehaltene (individuelle) und von ihm zu tragende (pauschale) Lohnsteuer bis zum 10. des Folgemonats an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Bei verspäteter Zahlung der Lohnsteuer erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag.[1] Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf; auf ein Verschulden des Arbeitgebers kommt es nicht an. Der Zuschlag dient als:

  • Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuerforderungen;
  • Gegenleistung des Arbeitgebers für das Hinausschieben der Zahlung;
  • Ausgleich für den angefallenen Aufwand der Finanzverwaltung.

Höhe des Säumniszuschlags

Die Höhe des Säumniszuschlags beträgt monatlich 1 % des rückständigen Steuerbetrags, abgerundet auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Rest. Für rückständige Beträge unter 50 EUR entsteht kein Säumniszuschlag.

Erhebung des Säumniszuschlags

Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes. Sie müssen vom Finanzamt nicht gesondert festgesetzt werden. Deshalb ist kein besonderes Leistungsgebot erforderlich, wenn Säumniszuschläge zusammen mit der rückständigen Steuer erhoben werden.

Anders ist dies, wenn das Finanzamt durch Verwaltungsakt ausschließlich Säumniszuschläge erhoben hat. Dann ist für eine entsprechende Vollstreckung ein Leistungsgebot erforderlich (besonderer Verwaltungsakt).

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