[Vorspann]

 

(1) Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen

3. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und

4. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.

Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile. Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Betracht. Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. § 153 über die Berechnung des Leistungsentgelts beim Arbeitslosengeld gilt mit Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassenwechsel für die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte beim Kurzarbeitergeld entsprechend.

 

(2) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus anderen als wirtschaftlichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das Ist-Entgelt um den Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus diesen Gründen gemindert ist. Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung des Ist-Entgelts außer Betracht. Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht; die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden.

 

(3) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen.

 

(4) Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers in dem Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist eine Berechnung nach Satz 1 nicht möglich, ist das durchschnittliche Soll-Entgelt einer vergleichbaren Arbeitnehmerin oder eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen. Änderungen der Grundlage für die Berechnung des Arbeitsentgelts sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie auch während des Arbeitsausfalls wirksam sind.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter mit der Maßgabe, dass als Soll-Entgelt das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten sechs abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls zugrunde zu legen ist. War die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter noch nicht sechs Kalendermonate für den Auftraggeber tätig, so ist das in der kürzeren Zeit erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

10. Bemessung des Kug

Hinweise Kug 006 und Kug 306 (106.1)

Allgemeine Ausführungen zur Bemessung sind nur noch in den Hinweisen zum Antragsverfahren Kug und T-Kug (Kug 006) bzw. Hinweisen zum Antragsverfahren S-Kug und ergänzende Leistungen (Kug 306) enthalten:

  • Berechnung des Kug – Allgemeines
  • Soll-Entgelt – Allgemeines, kollektivrechtliche Beschäftigungssicherungsvereinbarung

    • Hinreichend bestimmbares Soll-Entgelt

      • Monatslohn/Gehalt
      • Stundenlohn
      • Leistungslohn (Akkordlohn)
      • Teillohnzeiträume
    • Nicht hinreichend bestimmbares Soll-Entgelt

      • Allgemeines
      • Abgerechneter Lohnabrechnungszeitraum
      • Referenzzeitraum
      • Individueller Beginn des Referenzzeitraums
      • In den Referenzzeitraum einzubeziehende Kalendermonate
      • Tage im Referenzzeitraum, an denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde
      • Soll-Entgelt eines/r vergleichbaren Arbeitnehmers/in
      • Änderungen der Berechnungsgrundlage des Arbeitsentgelts
  • Ist-Entgelt

    • Erhöhung des Ist-Entgeltes, wenn das Arbeitsentgelt aus anderen Gründen gemindert ist
    • Erhöhung des Ist-Entgeltes, wenn Krankengeld bezogen wurde
    • Gekündigte Arbeitnehmer / Aufhebungsvertrag
    • Feiertagslohn in Höhe des Kug
    • Zuschuss zum Kug
    • Erhöhung des Ist-Entgeltes durch Einkommen aus einer Nebentätigkeit
    • Erhöhung des Ist-Entgeltes bei nicht genannten Entgeltansprüchen
  • Höhe des Kug

    • Nettoentgeltdifferenz
    • Pauschaliertes monatliches Nettoentgelt, Tabelle zur Berechnung des Kug, Programmablaufplan, Internet, Faktorverfahren
    • Lohnsteuerklasse
    • Leistungssatz
    • Eintragung von Kinderfreibeträgen
    • Bescheinigung der Agentur für Arbeit
  • Tabelle zur Berechnung des Kug

    • Tabelle für Geringverdiener
  • Durchschnittliche Leistung pro Stunde
  • Auszuzahlendes Kug

Die Ausführungen in den o.a. Hinweisen werden wie folgt ergänzt:

Soll-Entgelt (106.2)

 

(1) Soll-Entgelt gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 ist das Bruttoarbeitsentgelt, soweit es beitragspflichtige Einnahme im Sin...

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