[Vorspann]
(1) § 160 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen gilt entsprechend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsausfall Folge eines inländischen Arbeitskampfes ist, an dem sie nicht beteiligt sind.
(2) Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsausfall sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Erklärung ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. Bei der Feststellung des Sachverhalts kann die Agentur für Arbeit insbesondere auch Feststellungen im Betrieb treffen.
(3) Stellt die Agentur für Arbeit fest, dass ein Arbeitsausfall entgegen der Erklärung des Arbeitgebers nicht Folge eines Arbeitskampfes ist, und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld allein deshalb nicht vor, weil der Arbeitsausfall vermeidbar ist, wird das Kurzarbeitergeld insoweit geleistet, als die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält. Bei der Feststellung nach Satz 1 hat die Agentur für Arbeit auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Fortführung der Arbeit zu berücksichtigen. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Kurzarbeitergeldes dieses insoweit zu erstatten.
6. Unparteilichkeit bei Arbeitskämpfen
6.1 Anwendung der für das Alg geltenden Vorschriften
Unmittelbare und mittelbare Arbeitskampfbeteiligung (100.1)
(1) Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 ist § 160 Abs. 1, 3 bis 6 entsprechend anzuwenden. Soweit eine unmittelbare Beteiligung vorliegt, kann Kug nicht gewährt werden, weil der Arbeitsausfall nicht auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht (§ 96 Abs. 1 Nr. 1). Zu der Frage der Kug-Gewährung bei mittelbarer Arbeitskampfbeteiligung wird auf die Fachlichen Weisungen zu § 160 Abs. 3 verwiesen (vgl. Arbeitshilfe der RD Bayern im Intranet unter den Arbeitshilfen zum Kug.
Unverzügliche Anzeige (100.2)
(2) Gemäß § 320 Abs. 5 haben Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf stattfindet, die Verpflichtung, bei Ausbruch und Beendigung des Arbeitskampfes der Arbeitsagentur unverzüglich Anzeige zu erstatten. Diese Anzeige ersetzt nicht die Anzeige über Arbeitsausfall als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung von Kug nach § 95 Nr. 4 i.V.m. § 99.
6.2 Glaubhaftmachung gemäß § 100 Abs. 2
Glaubhaftmachung (100.3)
Zur Glaubhaftmachung vgl. die Ausführungen in 5.2. § 100 Abs. 2 und 3 gelten unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Kurzarbeit anzeigt. In jedem Fall ist der Arbeitgeber zur Darlegung und Glaubhaftmachung verpflichtet, wenn er geltend macht, der Arbeitsausfall sei die Folge eines Arbeitskampfes.
6.3 Vermeidbarer Arbeitsausfall als mittelbare Folge eines Arbeitskampfes gem. § 100 Abs. 3
Gleichwohlzahlung (100.4)
(1) § 100 Abs. 3 soll verhindern, dass bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und der AA über die Unvermeidbarkeit des angezeigten Arbeitsausfalls die Arbeitnehmer weder Entgelt noch Kug erhalten. In diesem Falle soll Kug auch für Zeiten gewährt werden, in denen nach den Feststellungen der AA der Arbeitsausfall nicht Folge des Arbeitskampfes und die Weiterarbeit im Betrieb möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, der Arbeitsausfall also vermeidbar gewesen wäre. Durch die Gleichwohlzahlung werden die im Streit befindlichen Entgeltansprüche lediglich vorfinanziert. Diese gehen gem. § 115 SGB X kraft Gesetzes auf die BA über (vgl. Arbeitshilfe der RD Bayern im Intranet unter den Arbeitshilfen zum Kug).
Beispiel:
Der Arbeitgeber stellt die Arbeit mit der Begründung ein, der Betrieb könne wegen der Auswirkungen eines Arbeitskampfes (Ausbleiben von Zuliefererteilen; keine Abnahme der Produktion) nicht mehr weiterarbeiten.
Nach den Feststellungen der AA wäre jedoch die Weiterarbeit im Betrieb möglich und wirtschaftlich vertretbar. Die nicht sachgerechte Entscheidung des Arbeitgebers entbindet diesen nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts. Weigert sich der Arbeitgeber, die Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu erfüllen, wird Kug für Zeiten gewährt, in denen nach den Feststellungen der AA die Weiterarbeit im Betrieb möglich und wirtschaftlich vertretbar, der Arbeitsausfall also vermeidbar ist.
Beurteilung der Anwendbarkeit des §100 Abs.3 (100.5)
(2) § 100 Abs. 3 ist auf Arbeitsausfälle anzuwenden,
- die entgegen den Darlegungen objektiv nicht die zwingende mittelbare Folge eines inländischen Arbeitskampfes sind, sondern allein durch die Entscheidung des Arbeitgebers verursacht wurden, die technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Arbeit einzustellen,
- die deshalb nach den Feststellungen der AA im Betrieb vermeidbar sind (Abs. 4),
- bei denen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt für die Tage des vermeidbaren Arbeitsausfalls noch nicht untergegangen sind (Abs. 9).
Die Vorschrift findet dagegen keine Anwendung bei Arbei...
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