betriebliche Bezugsdauer (104.1)

 

(1) Die Bezugsdauer ist nicht auf den Anspruch des einzelnen Kurzarbeiters für die in §§ 104 i.V.m. 109 Abs. 1 Nr. 2 ausgelegt, sondern auf die zugelassene Bezugsdauer für den Betrieb bzw. die Betriebsabteilung.

Unterbrechung von mindestens einem Monat (104.2)

 

(2) Die betriebliche Bezugsdauer verlängert sich, wenn innerhalb dieser für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem (vollen) Kalendermonat kein Kug geleistet wurde, um diesen Zeitraum (§ 104 Abs. 2).

Beispiele:

Die Bezugsdauer von 12 Monaten läuft kalendermäßig vom 01.06.2019 bis 31.05.2020.

  1. Unterbrechung der Kurzarbeit ab 15.08. – 30.09.2019

    = neues Ende der Bezugsdauer: 30.06.2020

  2. Unterbrechung der Kurzarbeit ab 01.10. – 31.12.2019

    = Keine Verlängerung der Bezugsdauer, da 3-monatige Unterbrechung und damit eine neue Anzeige erforderlich ist (§ 104 Abs. 3).

Regelbezugsdauer; Kug in einzelnen Betriebsabteilungen (104.3)

 

(3) Wenn die arbeits- und leistungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist die gesetzliche Bezugsdauer von 12 Monaten zu genehmigen. Wird in mehreren Betriebsabteilungen eines Betriebes kurzgearbeitet, ist die Bezugsdauer für jede Betriebsabteilung individuell festzulegen.

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