Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Höhe im Einzelnen richtet sich nach der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung (AÜKostV). Für die zu treffende Entscheidung gelten die Vorschriften des Bundesgebührengesetzes (BGebG). Gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 5 BGebG findet jedoch § 10 BGebG bis zum Erlass einer neuen Rechtsvorschrift für die Erhebung von Gebühren im Bereich Arbeitnehmerüberlassung keine Anwendung. Für die Ablehnung, Rücknahme oder Erledigung eines Antrags sowie für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes ist § 15 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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