(1) § 1a privilegiert die sog. "Kollegenhilfe". Statt der Erlaubnis genügt die vorherige schriftliche Anzeige, wenn ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, bis zur Dauer von zwölf Monaten überlässt. Dennoch liegt Arbeitnehmerüberlassung vor, so dass die Vorschriften des AÜG grundsätzlich zu beachten sind. Es gilt z. B. auch das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe nach § 1b Satz 1.

 

(2) Der Begriff "Beschäftigte" umfasst alle bei dem Arbeitgeber Beschäftigten: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte (auch Inhaber eines MiniJobs). Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen von weniger als 50 Beschäftigten ist der erste Tag der beabsichtigten Überlassung. Die überlassenen Arbeitnehmer sind mitzuzählen.

 

(3) Voraussetzung für die Anwendung des § 1a ist die konkrete und begründete Gefahr von Kurzarbeit oder Entlassungen im Verleiherbetrieb. Der Arbeitgeber, der sich auf diese Ausnahmevorschrift beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die materiellen und formellen Voraussetzungen. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss auf Verlangen glaubhaft gemacht werden (beispielsweise bei einer Häufung der Anzeigen).

 

(4) Fehlt eine der in § 1a genannten Voraussetzungen oder wird die Anzeige unterlassen, liegt illegale Arbeitnehmerüberlassung mit den hierfür geltenden Rechtsfolgen vor. Das gilt sowohl hinsichtlich der arbeitsrechtlichen (u. a. §§ 9, 10) als auch der straf- und bußgeldrechtlichen Folgen gemäß §§ 15, 16.

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