(1) Der Entleiher ist verpflichtet, den ihm überlassenen Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder –diensten zu gewähren. Der Zugang ist dem Leiharbeitnehmer unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Weise zu gewähren wie den vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt.

 

(2) Etwas Anderes gilt nur, wenn sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Ein sachlicher Grund kann z. B. dann vorliegen, wenn der Entleiher gemessen an der individuellen Einsatzdauer einen unverhältnismäßigen Organisations- und Verwaltungsaufwand bei der Gewährung des Zugangs hat. Sofern ein sachlicher Grund vorliegen sollte, hat der Entleiher zu prüfen, ob die Bedingungen für den Zugang so ausgestaltet werden können, dass dem Leiharbeitnehmer der Zugang ermöglicht wird.

 

(3) Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder –diensten besteht unabhängig von etwaigen tarifvertraglichen Regelungen im Sinne von § 8 Abs. 2.

 

(4) Beispiele für Gemeinschaftseinrichtungen oder –dienste sind Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.

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