Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen (§ 6 Arbeitssicherheitsgesetz konkretisiert die Aufgaben):

Beratung bei:

  • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
  • Beschaffung technischer Arbeitsmittel und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
  • Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
  • Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsablauf, Arbeitsumgebung und sonstige Fragen der Ergonomie,
  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen;

Prüfen von:

  • Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmitteln vor der Inbetriebnahme,
  • Arbeitsverfahren vor ihrer Einführung;

Kontrollieren:

  • Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen begehen und festgestellte Mängel mitteilen, Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und auf deren Durchführung hinwirken,
  • Benutzung von Körperschutzmitteln,
  • Ursachen von Arbeitsunfällen ermitteln, Untersuchungsergebnisse erfassen und auswerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorschlagen;

Hinwirken:

  • Sicherheitsbewusstes Verhalten der Beschäftigten.

Anlage 2 DGUV V 2 beschreibt diese Aufgaben (Grundbetreuung und betriebsspezifischer Teil der Betreuung) detailliert.

3.1 Grundbetreuung

3.1.1 Aufgabenfelder

Folgende Aufgabenfelder gehören zu den Grundbetreuungsaufgaben für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Anlage 2 DGUV-V 2, zu den Details siehe dort):

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen);
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung (Verhältnisprävention);
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung (Verhaltensprävention, z. B. Unterstützung bei Unterweisungen);
  • Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit (z. B. Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation);
  • Untersuchung nach Ereignissen (z. B. Ermitteln von Unfallschwerpunkten);
  • allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten;
  • Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten;
  • Mitwirken in betrieblichen Besprechungen (z. B. Arbeitsschutzausschuss);
  • Selbstorganisation (z. B. Fortbildung).

Diese Aufgabenfelder werden in Anhang 3 DGUV-V 2 in vielen Fällen noch in Einzelaufgaben zergliedert.

3.1.2 Einsatzzeitberechnung

Siehe dazu detailliert: Betreuungsumfang. Diese daraus resultierende Einsatzzeit ist eine Gesamteinsatzzeit für Betriebsärzte und für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Mindestens 20 % dieser Zeit entfallen auf eine der beiden Fachkräftegruppen, jedoch nicht weniger als 0,2 Stunden pro MA und Jahr.

 
Praxis-Beispiel

Betrieb mit 2.000 Mitarbeitern

500 Mitarbeiter arbeiten in der Verwaltung, 500 sind in der Elektrizitätsversorgung, 500 in der Gasversorgung und 500 in der Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle tätig. Entsprechend Anlage 2 Abschn. 4 DGUV-V 2 ergibt sich folgende Grundbetreuungszeit:

  • Verwaltung = Gruppe I → 500 MA × 0,5 h/MA und Jahr = 250 h/Jahr
  • Elektrizitätsversorgung = Gruppe II → 500 MA × 1,5 h/MA und Jahr → 750 h/Jahr
  • Gasversorgung = Gruppe II → 500 MA × 1,5 h/MA und Jahr → 750 h/Jahr
  • Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle = Gruppe III → 500 MA × 2,5 h/MA und Jahr = 1.250 h/Jahr

Gesamtgrundbetreuungszeit = 250 h + 750 h + 750 h + 1.250 h = 3.000 Stunden pro Jahr

Die Mindesteinsatzzeit für die Betriebsärzte wird daraufhin mit 600 Stunden pro Jahr und die für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit 2.400 Stunden festzulegen sein. Die Grundbetreuung ist für den Betrieb jedoch nicht ausreichend, da es hier Gefährdungen gibt, die im Grundbetreuungsaufwand nicht enthalten sind. Diese sind aber in der betriebsspezifischen Betreuung enthalten.

3.2 Betriebsspezifischer Teil der Betreuung

Die Grundbetreuung kann aufgrund betrieblicher Besonderheiten um einen betriebsspezifischen Teil ergänzt werden, sodass sich durch die Aufgabenwahrnehmung dieser Tätigkeiten die Einsatzzeit erhöht. Zentrale Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung sind (zu Details siehe Anhang 2 DGUV-V 2):

  • regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung;
  • betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation;
  • externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation;
  • betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen.

3.2.1 Leistungsermittlung für die betriebsspezifische Betreuung

Für die in 3.2 genannten betriebsspezifischen Aufgabenfelder enthält Anhang 4 Abschnitt B DGUV-V 2 eine Tabelle, um die zusätzlichen Leistungen zu ermitteln. In dieser Tabelle werden die betriebsspezifischen Besonderheiten aufgeführt und um Auslösekriterien und einen Leistungskatalog ergänzt. Zur Ermittlung der Einsatzzeit wird geprüft, ob das Auslösekriterium zutrifft. Anschließend werden die Leistungen hinsichtlich des Aufwands abgeschätzt. Je nach Anzahl der zutreffenden Auslösekriterien ergibt sich zusätzlich zur Grundbetreuung...

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